nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 UKV (Brandenburg) — Finanzierung

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg

werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen

aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.