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§ 3 UKV (Brandenburg) — Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg

der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des

Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die

stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.