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§ 1 UKV (Brandenburg) — Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung

Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird

für die in den §§ 128, 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes Brandenburg, soweit

sie nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind, zum 1.

Januar 1998 eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen

"Unfallkasse Brandenburg" und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).

(2) Die Unfallkasse Brandenburg ist eine landesunmittelbare

rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit

Selbstverwaltung.