# § 3 HZV (Brandenburg) — Dialogorientiertes Serviceverfahren, Registrierung, Kommunikation und Koordinierung

Hochschulzulassungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) ist ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient. Die Stiftung betreibt das DoSV. Die Hochschulen sollen am DoSV teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen am DoSV teilnimmt, richtet sich die Vergabe der Studienplätze nach den §§ 2 und 4 bis 21, soweit in diesem Paragraphen nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse ; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die im Zulassungsantrag gemachten Angaben sowie die sonstigen Zugangs- und Einschreibevoraussetzungen spätestens bei der Immatrikulation nachgewiesen werden.

(4) Die Hochschulen und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der jeweiligen Hochschule.

(5) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschulen übermitteln der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der jeweiligen Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(6a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Studienfächern bestehen, durch

Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 5; hinsichtlich der Studienfächer gilt Absatz 6 entsprechend.

(7) Die Ranglisten sind, soweit nichts Anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.

(8) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(9) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:

hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,

hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,

hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(10) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben und soweit die Hochschule an diesem Verfahren teilnimmt; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. Absatz 2 bis 4 (Registrierung) und Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 7 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 8 durch.

(11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung und § 9 Absatz 1 zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 8 bis 10 vergeben.

(12) Die Fristen nach Absatz 5 Satz 6 und Absatz 10 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 HZV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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