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# § 9 EigV (Brandenburg) — Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die sie oder er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Sie oder er kann dies anordnen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind.

(3) Ist die Werkleitung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird kein Einvernehmen zwischen dem Werksausschuss und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

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Zitiervorschlag: § 9 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/9

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