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§ 7 EigV (Brandenburg) — Beschlüsse der Gemeindevertretung

Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über

die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,

die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,

den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

die Entlastung der Werkleitung,

die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.