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# § 5 EigV (Brandenburg) — Aufgaben der Werkleitung

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine Führung nach kauf-

männischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden.

(2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(3) Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung.

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Zitiervorschlag: § 5 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/5

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