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# § 24 EigV (Brandenburg) — Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Formblatt 5 (Anlage 5) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt. Diese muss der Gliederung gemäß Satz 1 gleichwertig sein.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei ist nach ertragsteuerpflichtigen und nicht ertragsteuerpflichtigen Sparten zu trennen; eine Zusammenfassung von mehreren ertragsteuerpflichtigen Sparten ist möglich. Die Erfolgsübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ist nach Formblatt 6 (Anlage 6) zu gliedern. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 24 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/24

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