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§ 2 EigV (Brandenburg) — Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Eigenbetriebsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.