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# § 18 EigV (Brandenburg) — Stellenübersicht

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte. Dabei sind für alle im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten Stellen auszuweisen. Beamtinnen oder Beamte, die im Eigenbetrieb tätig sind, werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und sind in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.

(2) In der Stellenübersicht ist die Stellenverteilung nach Entgelt- und Besoldungsgruppen auszuweisen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll die Stellenübersicht nach Betriebszweigen gegliedert werden.

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Zitiervorschlag: § 18 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/18

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