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# § 17 EigV (Brandenburg) — Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlungen, die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werden, sind in einer Übersicht auszuweisen und den im Finanzplan vorgesehenen Kreditaufnahmen gegenüberzustellen. Die Darstellung beginnt mit dem Planwirtschaftsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Abweichend von Satz 2 beginnt die Darstellung mit früheren Wirtschaftsjahren, wenn in diesen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden. Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Wirtschaftsjahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht bezieht, so hat die Darstellung nach Satz 1 auch diese Wirtschaftsjahre zu umfassen.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken, sind in einer Übersicht zusammenzustellen. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben und die voraussichtlichen Zahlen für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen.

(3) Für die Übersichten nach den Absätzen 1 und 2 ist Formblatt 3 (Anlage 3) zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 17 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/17

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