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# § 12 EigV (Brandenburg) — Zahlungsverkehr

Eigenbetriebsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde ertragbringend angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

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Zitiervorschlag: § 12 EigV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-eigv--2009/12

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