# § 10 EBV (Brandenburg) — Rückforderung und Nachzahlung

Erwachsenenbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der auf Grund der Angaben in der Verwendungsbestätigung für den Zuschusszeitraum endgültig zuzubilligende Betrag geringer als der bewilligte und gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag zurückzuzahlen.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als Zwischenempfänger prüft die zweckentsprechende Verwendung der Förderung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Zu viel gezahlte oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel fordert der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbständig zurück und überweist den Betrag gemäß Absatz 1 an das für Bildung zuständige Ministerium.

(3) Werden zu viel gezahlte Mittel nicht spätestens zeitgleich mit dem vorgesehenen Termin zur Einreichung der Verwendungsbestätigung gemäß § 9 Absatz 1 an das für Bildung zuständige Ministerium überwiesen, wird der überzahlte Betrag mit fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann auf der gleichen Grundlage Zinsen von den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung erheben. Erhobene Zinsen sind ohne vorherige Aufforderung an das für Bildung zuständige Ministerium weiterzuleiten.

(4) Der Zuschussbescheid kann ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder die Verwendungsbestätigungen nicht fristgerecht eingereicht werden.

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Zitiervorschlag: § 10 EBV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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