nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 EBV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Erwachsenenbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Förderungen nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz.

(2) Diese Verordnung gilt für die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für kommunale Zweckverbände.