Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.
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Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann in Eilfällen auch der Vorgesetzte für einzelne Beamte anordnen.