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# § 17 AZV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Arbeitszeitverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 23.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Arbeitszeitverordnung anzupassen. Regelungen nach § 15 bleiben unberührt.

(2) Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),

zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

§ 6 gilt entsprechend.

Anlage

(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

den Grundschulen 28 Pflichtstunden,

den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

den übrigen Schulformen 26 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.

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Zitiervorschlag: § 17 AZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/17?asof=2026-08-02

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