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§ 14 AZV (Brandenburg) — Arbeitsortflexibilisierung

Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.