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# § 13 AZV (Brandenburg) — Zeiterfassung, Datenschutz

Arbeitszeitverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetrieben mit gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

(2) Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Beamte seine regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 13 AZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-vo-azv--2009/13

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