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§ 2 Übertragungsstellenstaatsvertrag (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Februar 2007 zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der in § 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 8. Juni 2007

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

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