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# § 6 UAG (Brandenburg) — Stellvertretende Vorsitzende

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden besitzt bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden deren oder dessen Rechte und Pflichten. Übt sie oder er die Aufgaben der oder des Vorsitzenden aus, ist sie oder er im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt; ihre beziehungsweise seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus ihrer beziehungsweise seiner Fraktion wahrgenommen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/6

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