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# § 24 UAG (Brandenburg) — Rechts- und Amtshilfe

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Ersuchen um Rechtshilfe zur Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen sind die Fragen im Einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen.

(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

(3) Über die Untersuchungshandlung hat die um Rechts- oder Amtshilfe ersuchte Stelle ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Die Rechts- und Amtshilfe durch die Gerichte und Behörden eines anderen Landes oder des Bundes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 24 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/24

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