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# § 23 UAG (Brandenburg) — Herausgabepflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist auf Verlangen des Untersuchungsausschusses zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen des § 16 Absatz 3 Nummer 3 und des § 19.

(2) Verweigert die den Gewahrsam innehabende Person die Herausgabe, kann das zuständige Gericht auf Antrag der oder des Vorsitzenden ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder Erzwingungshaft festsetzen.

(3) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen und die Übergabe an den Untersuchungsausschuss an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Die §§ 97, 104, 105 Absatz 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Der Untersuchungsausschuss kann die zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen, die Anordnungen zu vollziehen.

(4) Der Untersuchungsausschuss prüft die erlangten Beweismittel unverzüglich auf ihre Beweiserheblichkeit. Unerhebliche Beweismittel sind unverzüglich zurückgegeben. Die Beweismittel gelten während der Prüfung als VS-VERTRAULICH im Sinne der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg eingestuft. Nach der Prüfung hebt der Untersuchungsausschuss die Einstufung auf oder nimmt eine Einstufung gemäß § 11 Absatz 5 vor.

(5) § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 23 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/23

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