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# § 2 UAG (Brandenburg) — Einsetzung

Untersuchungsausschussgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtages eingesetzt.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Antrag muss von der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gezeichnet werden. Zwischen Einbringung und Beschluss müssen 48 Stunden liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antrag auf Verlangen der antragstellenden Mitglieder des Landtages unverzüglich zu behandeln.

(3) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist vom Landtag zurückzuweisen, soweit er Verfassungsrecht verletzt.

(4) Im Übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg.

(5) Der Landtag beschließt über die angemessene sächliche und personelle Ausstattung des Untersuchungsausschusses. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass die Fraktionen zusätzliche zweckgebundene finanzielle Mittel erhalten. Je Fraktion und Haushaltsjahr sollen die Mittel den zur Finanzierung einer Vollzeitstelle der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Für die Gruppen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend, wenn sie ein Ausschussmitglied stellen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 UAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/2

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