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§ 1 UAG (Brandenburg) — Aufgabe

Untersuchungsausschussgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages hat ein Untersuchungsausschuss die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

Einzelnorm