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§ 82 LBG (Brandenburg) — Hinweispflicht

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamten-rechtlicher Regelungen.