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# § 81 LBG (Brandenburg) — Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beurlaubungen nach den §§ 79 und 80 sowie Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer nach Satz 1 zulassen, insbesondere wenn

der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren, oder

die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient.

Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

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Zitiervorschlag: § 81 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/81

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