Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.
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Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.