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# § 57 LBG (Brandenburg) — Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

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Zitiervorschlag: § 57 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/57

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