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# § 31 LBG (Brandenburg) — Umbildung von Körperschaften

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Umbildung von Körperschaften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(2) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit der Umbildung von Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiete von der Umbildung voraussichtlich berührt werden, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch Ernennungen die Durchführung der für die Umbildung erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

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Zitiervorschlag: § 31 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/31

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