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# § 25 LBG (Brandenburg) — Rechtsverordnungen über Laufbahnen

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 18 und §§ 20 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

die Laufbahnordnungsbehörden,

die Einzelheiten der Probezeit und der Mindestprobezeit,

die Festlegung, welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind,

die Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt und die Beförderungsvoraussetzungen,

die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel und die Grundsätze des Aufstiegs,

die Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit,

die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,

die Grundsätze der Fortbildung und Maßnahmen zur Personalführung und -entwicklung der Beamten.

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Zitiervorschlag: § 25 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/25

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