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# § 137 LBG (Brandenburg) — Übergangsregelung zur Nebentätigkeit

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die §§ 4, 5 Absatz 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte am 2. Juli 2018 ausübt, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 weiter ausgeübt werden. Sie bedürfen danach der Genehmigung oder Anzeige nach den ab dem 3. Juli 2018 geltenden Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Nebentätigkeiten gemäß § 84.

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Zitiervorschlag: § 137 LBG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/137?asof=2026-07-30

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