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§ 132 LBG (Brandenburg) — Verwaltungsvorschriften

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.