nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 126 LBG (Brandenburg) — Mitglieder

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender, je ein Beamter des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für die Belange der Gleichstellung zuständigen Ministeriums und vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter der in Satz 1 erwähnten Behörden sowie vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Landespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unterstützt.

---

Zitiervorschlag: § 126 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/126

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
