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§ 125 LBG (Brandenburg) — Aufgaben

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden.

(2) Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.