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# § 118 LBG (Brandenburg) — Beamte im Justizvollzugsdienst

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten § 109 Abs. 1, § 109a Absatz 1, §§ 110 und 116 entsprechend. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Ministerium erlässt.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 18. Lebensjahr und höchstens das 40. Lebensjahr vollendet hat. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

Unterabschnitt 5

Ehrenbeamte

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Zitiervorschlag: § 118 LBG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/118?asof=2026-07-30

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