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# § 11 LBG (Brandenburg) — Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 3 Nummer 1) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

(4) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

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Zitiervorschlag: § 11 LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/11

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