nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 109a LBG (Brandenburg) — Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 das vollendete 44. Lebensjahr.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. Neben den Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 4 kann das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen, soweit aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen die Anforderungen an die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Dabei sind Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen zu berücksichtigen.

(3) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

---

Zitiervorschlag: § 109a LBG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/109a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
