§ 107 LBG (Brandenburg) — Beamte des Landesrechnungshofes

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.