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# § 104 LBG (Brandenburg) — Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Landesbeamtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 7

Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse

Unterabschnitt 1

Politische Beamte, Beamte des Landtages, des

Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

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Zitiervorschlag: § 104 LBG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-lbg--2009/104?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
