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Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz
Landesrecht Brandenburg
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.