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# § 15 HG 2013/2014 (Brandenburg) — Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

Haushaltsgesetz 2013/2014  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Vergabe von

Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die

Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische

Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Innerhalb eines

Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen

Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1

Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02

bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen

gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Ausgabenhöhe

in Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(3) Die für die Vergabe

leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen

bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen

Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu

decken.

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Zitiervorschlag: § 15 HG 2013/2014 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-id212785/15

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