# § 9 HG 2008/2009 (Brandenburg) — Sonderfinanzierungen

Haushaltsgesetz 2008/2009  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den

Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen)

für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre

eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen

im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase

umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

(2)

Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend

von § 8 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen

nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die

Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

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Zitiervorschlag: § 9 HG 2008/2009 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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