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# § 4 HG 2008/2009 (Brandenburg) — Garantien und sonstige Gewährleistungen

Haushaltsgesetz 2008/2009  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 im Interesse der

Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur

Höhe von 40 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu

übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber

Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Garantien für Kredite

zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich

bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit

radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,

Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Deckung des

Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für

Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche

Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,

Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer

Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen

bis zur Höhe von jeweils 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(6)

Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter

den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

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Zitiervorschlag: § 4 HG 2008/2009 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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