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# § 6 HG 2000/2001 (Brandenburg) — Mehrausgaben

Haushaltsgesetz 2000/2001  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen

(§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.

Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000

Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als

jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu

erfüllen sind oder Komplementärmittel von der Europäischen Union

oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden oder für die vom Land

im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und

unabweisbaren Verwaltungsausgaben.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im

Hinblick auf das mögliche Auseinanderfallen von Ausgaben und Einnahmen aus

den Strukturfonds der Europäischen Union geeignete Regelungen zur Deckung

zu treffen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(4) Einsparungen bei den Ausgaben für Heizung, Strom,

sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) dürfen bis zur Höhe von

500 000 Deutsche Mark zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und

für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer

Energieeinsparungen und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 HG 2000/2001 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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