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# § 7 HG 2025/2026 (Brandenburg) — Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Haushaltsgesetz 2025/2026  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministerium ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen gesperrt. Von dieser Sperre sind die Ausgaben bei den Titeln 517 25 nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Betriebs- und Nebenkosten sowie Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 517 25 und 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom für Finanzen zuständigen Ministerium zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

(5) Vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 517 25 und bei Kapitel 03 020 Titel 518 62 abzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 7 HG 2025/2026 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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