Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung können Mittel, Planstellen, Stellen und Verpflichtungsermächtigungen in das Digitalbudget (Einzelplan 04 Kapitel 04 200) umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben auf das für die Digitalisierung der Landesverwaltung federführend zuständige Ministerium übergehen. § 50 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung findet Anwendung.