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§ 19 HG 2019/2020 (Brandenburg) — Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Haushaltsgesetz 2019/2020

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 11 bis 15 und 17 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2021 weiter.

Einzelnorm