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# § 73 BbgBO (Brandenburg) — Baueinstellung und Nutzungsuntersagung

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 09.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn

die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens entgegen § 68 begonnen wurde,

bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird,

Bauprodukte verwendet werden, die nach § 14 nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 19 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.

(3) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Wird diese Nutzung trotz bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung fortgesetzt, so soll die Bauaufsichtsbehörde die bauliche Anlage versiegeln.

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Zitiervorschlag: § 73 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/73

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