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# § 7 BbgBO (Brandenburg) — Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 08.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks erhalten oder in ihrer Höhenlage verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(3) Kinderspielplätze sind so anzuordnen und auszustatten, dass die Kinder nicht gefährdet werden. Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 festgesetzten Kinderspielplätze hergestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/bb-bbgbo--2008/7

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