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# § 67 BbgBO (Brandenburg) — Baugenehmigung

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 23.08.2026 bis 05.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.

(2) Die Erlaubnis nach einer aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung und die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes schließen eine Baugenehmigung ein. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für wasserrechtliche Entscheidungen über betriebsbedingte Gewässernutzungen, für Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Entscheidungen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren.

(3) Wird die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Befristet genehmigte Vorhaben müssen spätestens sechs Monate nach Fristablauf beseitigt sein. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuches wird die Baugenehmigung erst erteilt, wenn der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs vorliegt und ihr für die Einhaltung der Rückbauverpflichtung Sicherheit in Höhe der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige Sicherheit geleistet ist. Dies gilt auch, soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung einschließen oder ersetzen.

(4) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. In der Baugenehmigung ist anzugeben, welche weiteren behördlichen Entscheidungen sie einschließt. Dem Bauherrn ist die Baugenehmigung mit einer Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zuzustellen.

(5) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

(6) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(7) Der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt und dem Objektplaner ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine Ausfertigung des Bescheides bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 67 BbgBO (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 23.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 23.08.2026.

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